Der Landesverband für Kirchenmusik in der Evangelischen Kirche der Pfalz ist die gemeinsame Dachorganisation aller Sänger*innen der Chöre, Organist*innen, Chorleiter*innen. Er schließt alle kirchlichen Chöre und Instrumentalgruppen sowie die haupt-, neben- und ehrenamtlichen Kirchenmusiker*innen im Bereich der Evangelischen Kirche der Pfalz zum gemeinsamen Dienst zusammen. Der Landesverband arbeitet eng mit dem Amt für Kirchenmusik zusammen.
Nahezu 13.000 Chorsänger*innen und Instrumentalist*innen gehören nicht nur vielfach zu den Säulen des kirchengemeindlichen Lebens, sondern repräsentieren auch die größte Gruppe der Ehrenamtlichen in unserer Kirche.
In regelmäßigen Kirchenbezirksversammlungen werden Kirchenbezirksobleute gewählt, die sich auf landeskirchlicher Ebene im Verbandsrat treffen. Er ist gewissermaßen das „Presbyterium der Kirchenmusik“. Die Kirchenbezirksobleute sind Ansprechpartner in allen Fragen des kirchenmusikalischen Lebens vor Ort und kirchenmusikalische Interessenvertreter auf der Ebene der Kirchengemeinde und des Kirchenbezirks.
Der Landesverband ist Veranstalter der Kirchenmusik Festtage Pfalz (Landeskirchenmusiktag), des Landeskinderchortags und der Ökumenischen Kirchenmusikstudienwochen in Gosau (Österreich). Diese drei Veranstaltungen finden im Zweijahresrhythmus statt. Ebenso zeichnet er verantwortlich für die Fortbildung der nebenamtlichen Kirchenmusiker*innen. Darüber hinaus gibt der Landesverband in Zusammenarbeit mit der Abteilung Kirchenmusik des Bistums Speyer jährlich das „Ökumenische Chorheft Pfalz“ heraus.
Weitere Aufgabenbereiche des Landesverbands sind: Ehrungen für langjährige tätige Organist*innen, Chorsänger*innen und Dirigent*innen. Leistungsfähige Chöre können beim Landesverband finanzielle Unterstützung für musikalische Projekte beantragen. Im Rahmen des Landeskirchenmusiktags verleiht der Landesverband den Förderpreis für Kirchenmusik für das beste C-Examen in Chorleitung und Orgel.
Die Ordnung des Landesverbandes steht in der Rechtssammlung der Landeskirche (Neufassung vom 15. Mai 2009, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Beschlusses vom 5. Dezember 2023):
https://www.kirchenrecht-evpfalz.de/document/21237